Auszug aus
einem Infoblatt der DEKRA
Änderung FzArt Pkw in Wohnmobil
Gemäß § 19 Abs.2 Nr. 1 StVZO erlischt die
Betriebserlaubnis des Fz, wenn die in der Betriebserlaubnis genehmigte FzArt
geändert wird.
Der Umbau eines Pkw Kombi in ein SoKfz Wohnmobil stellt
eine Änderung der FzArt in diesem Sinne dar, so daß für die
Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO ein Gutachten eines
aaS beigebracht werden muß.
Einstufungskriterien
Um einen Pkw Kombi nach erfolgtem Umbau als Sonstiges Kfz
Wohnmobil einstufen zu können, muß folgende festeingebaute Mindestausstattung
im Wohnteil vorhanden sein:
- Sitzgelegenheit mit Tisch
- Schlafplätze (auch
Sitze, die zu Schlafplätzen umgewandelt werden können)
- Küche bzw. Kocheinrichtung
- Schrank bzw. Stauraum
Der visuelle Eindruck eines
für Wohnzwecke geeigneten und bestimmten Raums muß gegeben sein,
wobei eine volle Stehhöhe nicht gefordert werden kann.
Vorschriften und Richtlinien
(Auswahl)
StVZO, insbesondere §§ 20, 21, 25, 30, 35a, 42
FzTVO in Verbindung mit TA Nr. 27 und 29 (Heizungen/Scheiben)
VkBI 1990 S. 231 bzw. 1988 S. 679, KIRSCHBAUM StVZO-Kommentar
VdTÜV-Merkblatt 740 - Wohnmobil
DVGW-Arbeitsblatt G 607 Flüssiggas
Abnahme des ordnungsgemäßen
Umbaus Kriterien und Prüfmerkmale
- Festigkeit
- Festigkeitsnachweis in der Regel nicht erforderlich bei
geringfügigen Änderungen am FzAufbau, z.B.: Einbau von Dachluken
oder Fenstern, Änderungen an nichttragenden Verkleidungsteilen
- Festigkeitsnachweis in der Regel erforderlich bei erheblichen
Änderungen am FzAufbau bzw. Eingriff in die tragende Struktur, z.B.:
Herausnahme von Trennwänden; Durchtrennen von Holmen, Streben, Knotenblechen;
Einbau von Hub- oder Hochdächern; Türen, Änderungen mit evtl.
Auswirkungen auf die Festigkeit von Sitzbefestigungen und Gurtverankerungspunkten
Material der Außenteile
- Bei Umbauten vom Pkw Kombi zum SoKfz Wohnmobil ändert
sich diesbezüglich in der Regel nur der Dachaufbau. Dazu ist ein Gutachten
über die Feuer- und Splittersicherheit des verwendeten Werkstoffs beizubringen
.
Ausstattung
- Die Ausstattung und Gestaltung des Wohnteils muß
so beschaffen sein, daß in jeder möglichen Situation (z. B. bei
Unfallstoß) die Gefährdung oder das Ausmaß von Verletzungen
möglichst gering gehalten wird (Schranksicherungen, scharfe Kanten etc.).
- Der Fußbodenbelag sollte rutschsicher ausgeführt
sein.
- Eine direkte optische und akustische Verständigungsmöglichkeit
vom Wohnteil zum FzFührer muß gegeben sein (Wechselsprechanlage),
wenn sich im Wohnteil Sitzplätze befinden, die während der Fahrt
besetzt werden dürfen. Ein "Sich-bemerkbar-machen" durch Gesten,
Klopfen, Klingeln etc. ist nicht ausreichend.
- Eine Zusatzheizung ist bauartgenehmigungspflichtig und
unterliegt in der Regel einer Einbauabnahme entsprechend der Einbauanweisung.
- Eine ausreichende Belüftung und Beheizung des Wohnteils
muß gegeben sein, wenn sich im Wohnteil Sitze befinden, die während
der Fahrt besetzt werden dürfen. Eine Wechselwirkung zwischen Be- und
Entlüftung und der Auspuffanlage des Fahrzeugs bzw. der Zusatzheizung
muß ausgeschlossen werden.
Einstiege/Notausstiege/Fenster
- Einstiege in den Wohnteil sollen auf der rechten FzSeite
liegen, wobei die unterste Trittstufe nicht höher als 400 mm über
der Standfläche liegen sollte. Dies ist in der Regel beim Umbau eines
Pkw Kombi bereits gegeben.
- Von allen Sitzen müssen mindestens zwei unabhängige
Fluchtwege (Notausgänge und Notausstiege) zu verschiedenen FzSeiten führen.
Anforderungen an Notausgänge (Türen): mindestens erforderliche lichte
Öffnungsfläche 0,65 m² Mindestbreite 0,50 m Mindesthöhe
1,00 m müssen sich von innen auch dann öffnen lassen, wenn sie von
außen verschlossen sind.
- Anforderungen an Notausstiege (Fenster, Luken, Klappen):
mindestens erforderliche lichte Öffnungsfläche 0,25 m² Mindestbreite
und Mindesthöhe 0,40 m müssen sich nach außen öffnen
oder horizontal verschieben lassen
- Die erforderliche Anzahl von Fenstern ist vom Vorhandensein
einer Trennwand zwischen Führerhaus und Wohnteil abhängig (wenn
sich im Wohnteil Sitze befinden, die während der Fahrt besetzt werden
dürfen).
- mit Trennwand je ein Fenster seitlich im Wohnbereich
oder
ein Fenster seitlich im Wohnbereich und ein Fenster in der Rückwand
- ohne Trennwand ein Fenster in der Rückwand
oder
ein Fenster seitlich im Wohnbereich
- Alle Scheiben aus Sicherheitsglas sind unabhängig
vom Verwendungszweck bauartgenehmigungs- und kennzeichnungspflichtig.
Kunststoffscheiben sind zulässig, wenn ihre Eignung nach TA Nr. 29 durch
eine Allgemeine Bauartgenehmigung bzw. durch einen entsprechenden Prüfbericht
eines Technischen Dienstes nachgewiesen ist. Der Einbauort ist in dem Prüfzeugnis
beschrieben.
Sitze und Sicherheitsgurte (Verankerungen)
- Alle die Sitze, die während
der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet
sein.
Alle Sitze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen,
müssen den Vorschriften des § 35a StVZO entsprechen. Sie müssen
sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.
Freie Höhe über Sitzfläche > 940 mm, Sitzfläche 2 400
mm über Fußboden, Sitzbreite > 450 mm, Sitztiefe > 380 mm,
Lehnenhöhe > 400 mm, Fußraum > 270 mm.
Sitzkissen und Rückenlehnenpolster sind gegen Verrutschen zu sichern.
- Fahrzeuge müssen in bezug auf Rückhalteeinrichtungen
(Sicherheitsgurte) und deren Verankerungen folgenden Anforderungen gerecht
werden, damit der Sitz während der Fahrt besetzt werden darf:
Erstzulassung bis 31.12.1991 bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten
mit ausreichender Festigkeit für Sitze in Fahrtrichtung, vor denen sich
keine gepolsterte Abstützmöglichkeit befindet
geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze
Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung
angeordnet sind
Erstzulassung ab 1.1.1992 geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte
Sicherheitsgurte für alle in Fahrtrichtung angeordneten Sitze für
alle anderen Sitzplatzanordnungen gelten die vorgenannten Anforderungen
Abgas- und Geräuschverhalten
- Wenn der Umbau von Pkw Kombi zum SoKfz Wohnmobil ohne
Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts erfolgt, bleibt die Einstufung
der Schadstoffklasse des Pkw Kombi erhalten, obwohl im Anwendungsbereich der
Anlagen XXIII, XXIV und XXV zur StVZO nur Pkw genannt sind.
Es wird lediglich die jeweilige Schadstoffklasse festgestellt und dokumentiert,
da die steuerliche Behandlung des SoKfz Wohnmobil bis einschließlich
2,8 t als Pkw, über 2,8 t jedoch als Lkw erfolgt.
Wenn das zulässige Gesamtgewicht über 2,8 t erhöht wird, entfällt
die Beschreibung als schadstoffarmes Fz unter Ziff. 1 der FzPapiere, aber
unter Ziff. 33 kann die Beschreibung der Einhaltung der entsprechenden Abgas-Rili
erfolgen.
Flüssiggasanlagen
- Die Flüssiggasanlage muß im vollem Umfang
dem DVGW-Arbeitsblatt G 607 entsprechen. Die Uberprüfung der Installation
der Anlage muß
durch einen hierzu berechtigten Sachkundigen durchgeführt und auf der
Prüfbescheinigung G 607 bescheinigt werden.
Leergewicht / Achslasten
Das Leergewicht muß nach dem Umbau neu ermittelt werden,
dazu gehören:
- alle festen Einrichtungen und Ausstattungen
- alle leeren Frischwasser-, Abwasser-, und Flüssiggasbehälter
- alle gefüllten fest eingebauten Kraftstoffbehälter
- Als Mindestzuladung sollen pro Sitzplatz, der während
der Fahrt benutzt werden darf, mindestens 75 kg verfügbar sein.
- Die Achslasten und das zulässige
Gesamtgewicht sind vom BasisFz zu übernehmen, eventuelle Achslasterhöhungen
bedürfen eines zusätzlichen Prüfzeugnisses (z. B. für
geänderte Federn).
Eintragung in den FzBrief durch aaS
Unter Ziff. 33 sollten die baulichen Veränderungen
beschrieben werden, welche für die Änderung der FzArt relevant bzw.
erforderlich sind.
Eintragungsbeispiel
Schl.-Nr.
Ziff. 1: SO.KFZ WOHNMOBIL 1605 (Fz- und 1 4 Aufbauart)
SCHADSTOFFARM E2
Ziff. 9: - (Ladefläche)
Ziff. 12: 4 (Sitzplätze)
Ziff. 13: Länge: 5210 Breite: - Höhe: 2100 (Maße)
Ziff. 14: 1210 (Leergewicht)
Ziff. 33: M.ZUSATZHEIZ.,PRUEFZ.:S 221 *
Wird das zulässige Gesamtgewicht erhöht, muß
auch diese Änderung im FzBrief dokumentiert werden (zul. Achslasten, zul.
Gesamtgewicht, evtl. Kennzeichnung der geänderten Feder).
Fahrzeuge mit nicht fest installierter Einrichtung, welche
nur wahlweise als Wohnmobil ausgerüstet werden, behalten ihre ursprüngliche
FzArt. Der wahlweise Rüstzustand wird durch den aaS unter Ziff. 33 des
FzBriefs eingetragen.
Quelle: DEKRA
© ulis
aktualisiert am
26.11.02
ulis-ifa@gmx.net